Ehevertrag
Ein "Ehevertrag" kann nicht nur für den Fall geschlossen werden, die stärkere Partei "zu schützen", sondern auch um die meist finanziell schächere Partei zu schützen, gesetzliche Ansprüche individuell zu gestalten oder ungewisse Ansprüche zu konkretisieren.
Viele Menschen sind der Meinung, dass ein Ehevertrag (insbesondere vor der Eingehung der Ehe) die "Romantik nimmt". Das ist nicht richtig, denn ein Ehevertrag kann auch ein Liebesbeweis sein, wenn Ansprüche des Schwächeren gestärkt werden und man bereits in die Ehe geht, den Kindern zu liebe, Streit über Nebensachen zu vermeiden. Insbesondere den Kindern ist es geholfen, wenn ein "guter" Ehevertrag geschlossen wird und die Eheleute nicht mehr bei einer unausweichlichen Trennung streiten müssen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Verlobte und Eheleute sich anwaltlich vorab beraten lassen. Denn mit einem (guten) Anwalt kann man alle Möglichkeit auch in der Zukunft abspielen und so die Lasten gerecht verteilen.
Die gesetzliche Grundlage für einen Ehevertrag (auch wenn nur für Güterrecht und Versogungsausgleich) ist im §§ 1408 ff. BGB.
Ehegatten oder auch Verlobte können eine Ehevertrag miteinander schließen und dabei verschiedene Punkte bereits auch vor oder während der Ehe klären.
Für den Ehevertrag geltend die allgemeinen Regeln des Schuldrechts, so dass eine einseitige Trennung vom Ehevertrag nicht möglich ist.
In bestimmten Ausnahmefällen können Eheverträge unwirksam sein. So dass Sie hier dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen sollten, um sich genau beraten zu lassen, ob und in welcher Form ein Ehevertrag für Sie gut ist.
In einem Ehevertrag kann nicht geregelt werden, dass eine Scheidung ausgeschlossen ist. Das Recht sich scheiden zu lassen ist ein Grundrecht und steht nicht zur Disposition der Ehegatten.
Genaues Augenmerk haben die Gerichte bei Prüfung der Wirksamkeit der Eheverträge, wenn dort Regelungen zum Unterhalt vorhanden sind. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden, z.B. keine ungerechtfertigte Lastenverteilung, keine evident einseitige Gestaltung.
Zu den Kernbereichen des Schutzzwecks gehören der Betreuungs-, Krankheits- und Altersunterhalt.
Bei der Wirksamkeitskontrolle werden beispielsweise folgende Überlegungen angestellt:
- Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss
- finanzielle Verhältnisse der Ehegatten
- Auswirkungen auf den Ehegatten und Kinder
- Beweggründe
- Zweck des Ehevertrages
Weiterhin werden verschiedene Punkte im Rahmen einer Ausübungskontrolle geprüft:
- Missbrauch des besser gestellten Ehegatten
- ergibt sich bei Scheidung eine einseitige Lastenverteilung