Güterstand
Das eheliche Güterrecht hat wie auch das Unterhalts- und Versorgungsrecht eine wesentliche Bedeutung für die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern.
Gesetzlich geregelt sind drei Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Vereinbaren die Eheleute nichts miteinander leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB.
Diesen gesetzlichen Güterstand können die Eheleute durch eine Vereinbarung grundsätzlich jederzeit ändern. Eine Änderung kann man nur durch eine notarielle Urkunde herbeiführen. In § 1408 BGB heißt es, dass die "Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln" können und sie insbesondere nach der Eingehung der Ehe aufheben oder ändern können.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Scheidung der Ehe ein Vermögensausgleich durchführen müssen. Der Sinn des Vermögensausgleich ist, dass beide Ehegatten wertmäßig je zur Hälfte an dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen beteiligt werden sollen.
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte in der Verwaltung seines Vermögens frei und selbständig bis auf zwei Ausnahmen: 1. Verfügung über das eigene Vermögen als Ganzes und 2. bei einer Verfügung über Haushaltsgegenstände. Bei den Ausnahmen muss der andere Ehegatte zustimmen oder die Verfügung genehmigen (=nachträglich Zustimmen), ansonsten wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Auch hier können Ehegatten die Verfügungsbeschränkungen ehevertraglich ausschließen oder modifizieren.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird nach Beendigung der Ehe der Zugewinn ausgeglichen. Im Grundsatz bedeutet dies, dass jeder Ehegatte sein Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und das Endvermögen (bei Rechtshängigkeit der Scheidung) aufstellen muss. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteitgt. Der Zugewinn kann keinen negativen Wert annehmen. Ist das Endvermögen geringer als das Anfangsvermögen ist der Zugewinn mit Null anzusetzen.
Die Ausgleichforderung des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten beträgt, soweit der Zugewinn des ersten den Zugewinn des zweiten Ehegatten übersteitgt, die Häfte dieses Überschusses, § 1378 Abs. 1 BGB.
Ein aussagefähiger Vergleich des Zugewinn setzt voraus, dass der Kaufkraftschwund des Geldes ausgeglichen wird. D.h. das Anfangsvermögen muss indexiert werden. Der Index ist der vom Statistischen Bundesamt herausgegebener Verbraucherindex.
Was zum Anfangsvermögen gezählt wird und was zum Endvermögen wird im BGB beschrieben. Um eine genaue Feststellung zu treffen, bitte ich Sie, mich zu kontaktieren unter info@ra-leinweber.de.