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Umgangsrecht

Vom Sorgerecht ist das Recht auf Umgang abzugrenzen. Wer das Sorgerecht hat muss nicht unbedingt Umgang bekommen und wer Umgang mit dem Kind hat, hat vielleicht kein Sorgerecht.

Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes (!) und des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammen lebt, also der nicht betreuende Elternteil.

Das Umgangsrecht hat Verfassungsrang, Art. 6 Abs. 2 GG!

§ 1684 BGB normiert das Umgangsrecht als Recht des Kindes und die Plficht der Eltern.

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, den Kontakt zu dem anderen Elternteil zu pflegen und einen Widerstand des Kindes durch erzieherische Maßnahmen zu überwinden, so das Bundesverfassungsgericht.

Leider sieht die Realität anders aus. Der meinst betreuende Elternteil lässt an dem anderen Elternteil kein gutes Haar und macht dem Kind ein schlechtes Gewissen, wenn es sich mit dem "Papa" oder "Mama" treffen will. In so einer Situation kommen die Kinder in Loyalitätskonflikte und stehen zwischen den Stühlen. Zwangsweise muss sich ein Kind für einen Elternteil entscheiden und dies kann für die Psyche eines Kindes nachhaltige Folgen haben. Diese Konflikte führen meist zum sog. PAS (Parental-Alienation-Syndrom), das dadurch gekennzeichnet ist, dass das Kind den nicht betreuenden Elternteil als Feind ansieht. Solches Verhalten des betreuenden Elternteil kann sogar bis zum vollständigen Entzug des Sorgerechts bei dem betreuenden Elternteil führen.

Beim Umgang ist natürlich der KIndeswille zu berücksichtigen, aber es nicht das ausschlaggebende Argument.

Die Häuftigkeit und Dauer des Umgangs ist Einzelfallentscheidung und hängt auch vom Alter des KIndes ab.