Ehe- und Scheidungsrecht
Onlinescheidung
Eine Ehe kann gemäß § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des Scheiterns nicht mehr erforderlich.
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, § 1564 S. 1 BGB. So ergeht hierbei kein Scheidungsurteil, sondern ein Beschluss.
Bei einer Scheidung ist vieles zu beachten und nicht selten sind die Beteiligten damit überfordert. Es sind viele Gefühle im Spiel, das Hier und Jetzt muss sortiert werden. Sich dann noch um das rechtliche, um die Zukunft zu kümmern fällt einem sehr schwer. Es ist gut jemanden an der Seite zu haben, der die unangenehmen "Dinge" des Scheidungsverfahrens regelt und sich mit der Gegenseite auseinander setzt. Rufen Sie uns an und wir erarbeiten eine gemeinsame Lösung, die allen, vor allem Ihren Kindern, gerecht wird.