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Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der EHE erworbenen Altersvorsorgeanwaltschaften beider Eheleute.

Der maßgebliche Zeitraum (=in der Ehe) beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (= Zustellung bei der Gegenseite).

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist das einzige Verfahren, das von Amts wegen durch das Familiengericht ohne Anträge der beteiligten Eheleute mit der Ehescheidung durchgeführt wird, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Dieses Verfahren wird im sog. Zwangsverbund als Folgesache mit der Scheidung durchgeführt.

Wenn es sich um eine kurze Ehe (unter drei Jahren) handelt, muss ein Antrag auf Ausgleich der Versorgungsleistungen gestellt werden. Dies wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt erklären und Sie hierüber beraten, ob es sinnvoll ist, diesen Antrag zu stellen.

Wesentliches zum Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichgesetz (VerAusglG) geregelt.

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn

  • es sich um eine kurze Ehe handelt (s.o.)
  • die Eheleute diesen ausgeschlossen haben (Vereinbarung - Ehevertrag)
  • geringe Differenz der Ausgleichswerte
  • fehlende Ausgleichsreife
  • Unbilligkeit