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Unterhalt - Allgemeine Grundsätze

Der Unterhalt ist grundsätzlich durch eine Geldrente zu gewähren, § 1612 Abs. 1 BGB.

Gegenüber unverheirateten Kindern haben Eltern jedoch die Möglichkeit bzw. das Recht, die Art der Unterhaltsgewährung anderweitig zu bestimmen. Beispielsweise durch ein Taschengeld oder durch Kost und Logis).

Der Unterhalt ist Verwandten in gerader Linie zu gewähren.

Was unterhaltsrelevantes Einkommen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, gleich welcher Art dies auch sind und aus welchen Anlass sie gezahlt werden. D.h. dass zum Einkommen nicht nur der Lohn bzw. das Gehalt zählt, sondern auch Erträge aus Kapitalvermögen, Nutzungswert eines selbstgenutzten Eigenheims, Haushaltsersparnis, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zum Einkommen kann aber auch fiktives Einkommen zählen, wenn den Unterhaltspflichte eine Obliegenheit trifft.

Der Unterhaltsberechtigte hat gegen den Unterhaltsverpflichteten einen Auskunftsanspruch, aber auch ein Beleganspruch. Der Unterhaltsverpflichtete muss sein Einkommen aus den letzten 12 Monaten samt Belegen dem Unterhaltsberechtigten vorlegen. Ist der Unterhaltsverpflichtete selbständig, dann muss er seine Einnahmen aus der letzten drei Jahren vorlegen.

Von dem Einkommen sind aber auch Belastung abzugsfähig. Dazu gehöhren insbesondere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Man kann die unterhaltsrechtlich relevanten persönlichen Abzüge des Unterhaltsverpflichteten in viert Gruppen einteilen: 1. Die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen (z.B. Werbungskosten), 2. Schulden (nur wenn sie tatsächlich abbezahlt werden), 3. gesundheitsbedingte Aufwendungen (z.B. Eigenanteil an Arzt- und Arzneimittelkosten) und 4. sonstige Aufwendungen (z.B. Umgangskosten).

Verfahren:

Die Verfahren in Unterhaltssachen werden gemäß § 231 Abs. 1 FamFG durchgeführt. Nach § 111 Nr. 8 FamFG handelt es sich bei Unterhaltssachen um Familiensachen, d.h. dass das Familiengericht (Amtsgericht) zuständig ist.

Es sind weiterhin Familienstreitsachen. So dass grundsätzlich die Regelungen der ZPO anzuwenden sind, aber es sind viele Regelungen aus dem FamFG anzuwenden.

Grundsätzlich besteht bei Unterhaltssachen ANWALTSZWANG. Wenn Sie einen Antrag auf Unterhalt beim Gericht stellen wollen, benötigen Sie dann die Hilfe eines Rechtsanwaltes.

Wenn der Unterhalt nicht freiwillig bezahlt wird, besteht die Notwendigkeit einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Dies kann durch einen notariell beurkundeten Vertrag in Form einer einseitigen notariellen Verpflichtungserklärung oder eines Ehevertrages geschehen oder durch eine gerichtliche Entscheidung.