Getrenntleben der Eheleute
Das Gesetz beschreibt die Trennung als "Getrenntleben". § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB definiert das Getrenntleben wie folgt: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt".
Was heißt dies im Einzelnen ist tatsächlich eine Entscheidung im Einzelfall. Eine räumliche Trennung ist nicht unbedingt notwendig.
Das Getrenntleben hat also zwei Voraussetzungen. Zum Einen keine häusliche Gemeinschaft und zum anderen Ablehnung dieser "Lebensgemeinschft" von zumindest einen Ehegatten.
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist eindeutig gegeben, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszieht.
§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB gestattet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschft auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keinen wesehtlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Getrenntes Schlafen und Essen genügt in der Regel nicht, d.h. es darf auch nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet werden, nicht mehr gemeinsam in der Öffentlichkeit als Ehepaar aufgetreten werden, etc. Die Restgemeinsamkeit darf im Verhältnis zum Eheleben unwesentlich sein.
Eine einjährige Trennung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Scheidung.