Vaterschaft
Im Abstammungsrecht wird die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern geregelt.
Gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB ist der Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des KIndes mit der Mutter verheiratet ist. Der Vater kann auch die Vaterschaft anerkennen, § 1592 Nr. 2 BGB.