Das Sorgerecht der Eltern berechtigt und verpflichtet diese, für die Person des minderjährigen Kindes und für dessen Vermögen zu sorgen. Die Personensorge und Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.
Wer das Sorgerecht inne hat bestimmt §§ 1626 ff. BGB.
Gemäß § 1626a BGB (Achtung! Die Vorschrift § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist verfassungswidrig!) hat grundsätzlich die Mutter das Sorgerecht, § 1626a Abs. 2 BGB.
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind oder nach der Geburt des Kindes heiraten, üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus.
Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 konnte die Mutter der gemeinsamen Sorge zustimmen. Grundsätzlich geht man jetzt auch davon aus, dass sie es kann. Wenn sie nicht zustimmt, muss der Vater eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, um das gemeinsame Sorge zu erhalten.
Das Gericht wird die gemeinsame oder Teile des Sorgerechts den Eltern gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht prüft dann, ob die Ausübung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Verstehen sich die Eltern gut, wird das Gericht in der Regel das gemeinsame Sorgerecht anordnen.
Das
BVerfG (FamRZ 2003, 285, 289) hat entschieden, dass die gemeinsame
Ausübung der Elternverantwortung setze eine tragfähige soziale Beziehung
zwischen den Eltern voraus, erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung
zwischen den Eltern und habe sich am Kindeswohl auszurichten.
a. Gefährdung des Kindeswohls - Was heisst das?
Im
Falle einer Gefährdung von Kindern kann das Gericht verschiedene
Maßnahmen treffen. Diese können auch im Wege eines einstweiligen
Anordnung erfolgen, die ohne mündliche Verhandlung per Beschluss
ergehen. Die Maßnahmen des Familiengericht können sogar bis zur
teilweisen oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge führen.
Die Gefährdung des Kindes setzt eine gegenwärtige, in einem solchem Maße
vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei weiterer Entwicklung der Dinge
eine erhebliche Schädigung mit Sicherheit voraussehen lässt. Die bloße
Besorgnis zukünftiger Gefährdungen reicht nicht aus. Allerdings müssen
die Schädigungen nicht unmittelbar bevorstehen. Auf jeden Fall muss die
Gefährdung nachhaltig und schwerwiegend sein. Dabei sollte beachtet
werden, dass die Erziehung des Kindes den Eltern obliegt. Grundsätzlich
können Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz frei und ohne staatliche
Einflussmöglichkeit entscheiden, wie sie ihr Kind erziehen wollen. So
ist es in Kauf zu nehmen, wenn Kinder durch "falsche" Erziehung
Nachteile erleiden.
So
haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB.
Körperliche Bestrafungen wie auch seelische und andere Entwürdigende
Maßnahmen gegen das Kind sind unzulässig und strafbar. Dieser Grundsatz
der gewaltfreien Erziehung gilt auch für Ausländerfamilien, obwohl in
deren Rechtsordnung Züchtigungsrechte ausdrücklich zugelassen sind.
Im
Rahmen der madizinisch-ärztlichen Betreuung kommt als
Sorgerechtsmissbrauch in Betracht auch die Verweigerung einer ärztlich
indizierten Bluttransfusion aus religiösen Gründen. Die mangelnde
ärztliche Behandlung und Ablehnung von ärzltlichen Untersuchungen und
Behandlungsnotwendigkeiten stellen ebenfalls einen Sorgerechtmissbrauch
dar.
Eine
Gefährdung des Kindeswohls kann auch angenommen werden, wenn die Eltern
ihrem Erziehungsrecht bzw. -pflicht nicht nachkommen und das Kind vom
Schulbesuch abhalten bzw. Schulversäumnisse dulden.
Grundsätzlich
steht gemäß § 1632 Abs. 2 BGB dem Sorgeberechtigten das
Umgangsbestimmungsrecht zu. Bei nachhaltiger und strikter
Umgangsverweigerung kommen Maßnahmen des Familiengericht in Betracht,
die bis zur Sorgerechtentziehung reichen können.
Die
Rechtsfolgen bei einer Kindesgefährdung können unterschiedlicher Natur
sein. Dem Familiengericht steht bei der Auswahl der zu treffenden
Maßnahmen ein Ermessen zu. Das Familiengericht kann Ermahnungen, Ge- und
Verbote erlassen und die elterliche Sorge teilweise oder ganz
entziehen. Für die vollständige Entziehung müssen Voraussetzungen des
Entzuges der Personen- und der Vermögenssorge vorliegen. Die Maßnahmen
des Familiengerichts müssen verhältnismäßig sein. Sie müssen geeignet
und erforderlich sein, die Nachteile des Eingriffs dürfen die
Belastungen des Kindes bei Nichteingreifen nicht überwiegen. Außerdem
müssen die Maßnahmen angemessen sein.
Weniger
einschneidende Maßnahmen sind beispielsweise Ermahnungen, Auflagen, Ge-
und Verbote und Weisungen. Dazu zählt auch die Verpflichtung der
Eltern, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (sog.
Jugendhilfeleistungen) in Anspruch zu nehmen.