Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt knüpft an die Verwandtschaft an, § 1589 S. 1 BGB. Das Kind muss folglich von dem Unterhaltspflichtigen abstammen. Die Unterhaltspflicht tritt auch erst dann ein, wenn der abstammungsrechtliche Status geklärt ist.
Bei einer Mutter ist dies unproblematisch. § 1591 BGB regelt, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat.
Als Vater gilt derjenige, der rechtlich als Vater gilt, § 1592 BGB. § 1592 BGB sieht drei Möglichkeien an, die für eine Vaterschaft sprechen.
Als erstes wird genannt: Ein Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Weiterhin kann ein Mann die Vaterschaft eines Kindes anerkennen und schließlich wer durch ein Gericht als Vater anerkannt bzw. festgestellt wurde.
Dann besteht die Vaterschaft solange bis ein Gericht rechtskräftig die Nichtvaterschaft festgestellt hat.
Es besteht auch die Möglichkeit, für den Vater und die Mutter, ein Kind zu adoptieren, dann erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes, § 1754 BGB.
In § 1601 BGB heißt es: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren".
Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Kindes. Diese umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf des Kindes. Für die Bemessung des Unterhalt sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend.
Sind die Eltern getrennt und übernimmt - in der Regel - ein Elternteil die Betreuung des Kindes, so leistet dieser den Unterhalt bereits durch die Betreuung. D.h. dass der Unterhalt des Kindes sich dann grundsätzlich nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils richtet.
Lebt das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil oder ist volljährig bestimmt sich der Unterhalt nach beiden finanziellen Verhältnissen.